Kontakt  |  

Impressum  |  

Sie sind hier: 

>> Über uns  >> Satzung 

Satzung des FITT e.V.

der Gesellschaft der Förderer des Instituts für Technologietransfer an der Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes e. V. vom 16.06.2003. Die Satzung ersetzt
die bisherige Satzung des gleichlautenden Fördervereins von 1985.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Name des Vereins ist: "Gesellschaft der Förderer des Instituts für Technologietransfer
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes", nach erfolgter Eintragung
in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)".
(2) Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die anwendungsbezogene Forschung im Saarland und damit
zusammenhängend den Wissens- und Technologietransfer zwischen HTW, Wirtschaft
und Behörden.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die FITT gGmbH
durch eine Beteiligung am Gesellschaftskapital der FITT gGmbH und durch Förderung des
Haushalts für Technologietransferprojekte und die hier notwendige Infrastruktur unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre
Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
(5) Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

(1) Als Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Verbände und ähnliche Institutionen
aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen
dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines
Geschäftsjahres gekündigt werden.

§ 6 Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen
der Mitglieder und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Geschäftsjahr und zwar bis spätestens
31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seines
Beitrages nach Selbsteinschätzung; es ist jedoch ein Mindestbeitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Beschlüsse über den Mindestbeitrag sind nur in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres
zulässig und werden im darauffolgenden Geschäftsjahr wirksam.
(4) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln eine Rücklage
ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks sicherstellt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Angabe
der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
(2) Der Vorstand kann die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
· die Wahl des Vorstandes,
· die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Prüfberichtes der
Rechnungsprüfer,
· die Entlastung des Vorstandes,
· die Festlegung des jährlichen Wirtschaftsplanes, der in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen sein muss,
· die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
· die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
· die Festlegung der Mindestbeiträge für Mitglieder,
· den Erlass einer Satzung für das FITT und diesbezügliche Satzungsänderungen, für deren
Beschlussfassung eine zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist,
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im
Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der
Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung
zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen befasst. Für Satzungsänderungen ist zwei Drittelmehrheit, für die Auflösung des
Vereins drei Viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt, im Falle von Wahlen entscheidet das Los.
(7) Außerhalb der von den Mitgliedern bekannt gegebenen Tagesordnung können Beschlüsse nur
gefasst werden, soweit hiergegen kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Sitzungsniederschrift Widerspruch erhebt. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist
Beschlussfassung auf schriftlichem Weg zulässig, wenn diesem Verfahren nicht von mindestens
ein Fünftel der Mitglieder widersprochen wird.
(8) Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen außerhalb der Tagesordnung oder auf
schriftlichem Wege ist ausgeschlossen. Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür
einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung, so ist bei
Aufrechterhaltung des Auflösungsantrages unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung
beschließen kann.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein
weiteres Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder
vertreten.
(10) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die nicht der HTW angehören.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet
die Zugehörigkeit zum Vorstand durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes findet für den Rest seiner Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Wenn und
solange eine Ersatzwahl nicht durchgeführt werden kann, bleibt der betreffende Vorstandssitz
unbesetzt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er wird vom
Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ansonsten gelten die Absätze 1, 4, 5, 6 und 7 von § 8 sinngemäß.
(7) Zu den Sitzungen sind je ein Vertreter,
· des Ministeriums für Wirtschaft,
· des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur,
· der Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e. V.,
· der Rektor der HTW,
· der Handwerkskammer,
· der Industrie- und Handelskammer,
· der KWT
einzuladen. Sie haben beratende Funktionen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere
Personen, insbesondere Vertreter aus Wirtschaft und Industrie beratend hinzuziehen.
(8) Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen,
die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er
bereitet den jährlichen Haushaltsplan vor und leitet ihn der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung zu.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Der Vorsitzende kann im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
werden, der in diesem Falle dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten wie der Vorsitzende hat.

§ 10 Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so erhält das verbleibende Vermögen die HTW, die es entsprechend
der Zielsetzung des Vereins zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung beschließt diese Satzung. Sie tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

Saarbrücken, 16.06.2003